Sie sind hier
Aggregatebau & Energietechnik GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegende Lizenz Bedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung derAggregatebau & Energietechnik GmbH
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der Aggregatebau & Energietechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Aggregatebau & Energietechnik GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunde zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modellkonstruktionen und Materialveränderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Aggregatebau & Energietechnik GmbH hergeleitet werden können.
2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und der Fakturierung bleibt der Aggregatebau & Energietechnik GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Aggregatebau & Energietechnik GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Aggregatebau & Energietechnik GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Aggregatebau & Energietechnik GmbH mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftliche gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch des Lieferwerts begrenzt. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert und diese nicht von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertreten ist.
2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat Aggregatebau & Energietechnik GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.2. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunde zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modellkonstruktionen und Materialveränderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Aggregatebau & Energietechnik GmbH hergeleitet werden können.
2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und der Fakturierung bleibt der Aggregatebau & Energietechnik GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Aggregatebau & Energietechnik GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Aggregatebau & Energietechnik GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Aggregatebau & Energietechnik GmbH mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftliche gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch des Lieferwerts begrenzt. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert und diese nicht von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertreten ist.
2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat Aggregatebau & Energietechnik GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu Überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Aggregatebau & Energietechnik GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.4. Die Bestimmungen aus 3.1 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistungen an den Kunden.
3.2. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Aggregatebau & Energietechnik GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.4. Die Bestimmungen aus 3.1 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistungen an den Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Göppingen. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.
4.2. Aggregatebau & Energietechnik GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei Aggregatebau & Energietechnik GmbH eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.3. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt spätestens mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Aggregatebau & Energietechnik GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4. Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.5. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Aggregatebau & Energietechnik GmbH jederzeit Wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für welche die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.2. Aggregatebau & Energietechnik GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei Aggregatebau & Energietechnik GmbH eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.3. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt spätestens mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Aggregatebau & Energietechnik GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4. Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.5. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Aggregatebau & Energietechnik GmbH jederzeit Wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für welche die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH bis zur Erfüllung aller, auch Zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag, und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, so weit er seinerseits unter einem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgend einer Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH hinzuweisen und die Aggregatebau & Energietechnik GmbH unverzüglich zu unterrichten.
5.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Aggregatebau & Energietechnik GmbH nicht gehörenden Ware erwirbt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Aggregatebau & Energietechnik GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu Verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Aggregatebau & Energietechnik GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Aggregatebau & Energietechnik GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
5.7. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Aggregatebau & Energietechnik GmbH. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der Aggregatebau & Energietechnik GmbH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Nettolistenpreis der von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.
5.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur auf Grund gesonderter Vereinbarung mit der Aggregatebau & Energietechnik GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
5.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, so weit er seinerseits unter einem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgend einer Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH hinzuweisen und die Aggregatebau & Energietechnik GmbH unverzüglich zu unterrichten.
5.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Aggregatebau & Energietechnik GmbH nicht gehörenden Ware erwirbt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Aggregatebau & Energietechnik GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu Verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Aggregatebau & Energietechnik GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Aggregatebau & Energietechnik GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
5.7. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Aggregatebau & Energietechnik GmbH. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der Aggregatebau & Energietechnik GmbH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Nettolistenpreis der von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.
5.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur auf Grund gesonderter Vereinbarung mit der Aggregatebau & Energietechnik GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber Bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Ausführung unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produktfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von Ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafter Programmsoftware – und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach das diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserliche gemacht werden.
6.4. Die Gewährleistungsfirst beträgt ein Jahr und beginnt ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht Übertragbar. Unabhängig davon gibt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Aggregatebau & Energietechnik GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH über. Falls die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6. Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH die Kosten der Nachbesserung.
6.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechnet.
6.8. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
6.9. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Aggregatebau & Energietechnik GmbH – Preisliste zu beachten.
6.2. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produktfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von Ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafter Programmsoftware – und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach das diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserliche gemacht werden.
6.4. Die Gewährleistungsfirst beträgt ein Jahr und beginnt ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht Übertragbar. Unabhängig davon gibt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Aggregatebau & Energietechnik GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Aggregatebau & Energietechnik GmbH über. Falls die Aggregatebau & Energietechnik GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6. Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Aggregatebau & Energietechnik GmbH die Kosten der Nachbesserung.
6.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH berechnet.
6.8. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
6.9. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Aggregatebau & Energietechnik GmbH – Preisliste zu beachten.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Aggregatebau & Energietechnik GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde der Aggregatebau & Energietechnik GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
7.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde der Aggregatebau & Energietechnik GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
8. Haftung und weitergehende Gewährleistung
8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die Aggregatebau & Energietechnik GmbH nicht für entgangenenGewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. §823 BGB.
8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8.3. Sofern die Aggregatebau & Energietechnik GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichen Unvermögen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertretende Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8.3. Sofern die Aggregatebau & Energietechnik GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichen Unvermögen der Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu vertretende Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Export- und Importgenehmigungen
9.1. Von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Comerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
9.2. Jede Warenlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Aggregatebau & Energietechnik GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Aggregatebau & Energietechnik GmbH .
9.2. Jede Warenlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Aggregatebau & Energietechnik GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Aggregatebau & Energietechnik GmbH .
10. EG - Einfuhrumsatzsteuer
10.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Aggregatebau & Energietechnik GmbH zu erteilen.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei der Aggregatebau & Energietechnik GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
10.3. Jegliche Haftung der Aggregatebau & Energietechnik GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei der Aggregatebau & Energietechnik GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
10.3. Jegliche Haftung der Aggregatebau & Energietechnik GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtstand bei Kunden im Sinne von §24 AGBG ist Göppingen. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN – Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
11.4. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Aggregatebau & Energietechnik GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der, der Aggregatebau & Energietechnik GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen, und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die Aggregatebau & Energietechnik GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH auch innerhalb des Unternehmens verwendet.
11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtstand bei Kunden im Sinne von §24 AGBG ist Göppingen. Die Aggregatebau & Energietechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN – Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
11.4. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Aggregatebau & Energietechnik GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der, der Aggregatebau & Energietechnik GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen, und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die Aggregatebau & Energietechnik GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von der Aggregatebau & Energietechnik GmbH auch innerhalb des Unternehmens verwendet.
11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.